Vereinsstatuten Modellspielland Diemtigtal

  1. Name und Sitz

Unter dem Namen Modellspielland Diemtigtal besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Diemtigen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

  1. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt den Unterhalt und den Betrieb der Modellspiellandanlage.

  1. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus dem Öffnen der Modelspiellandanlage für die Öffentlichkeit
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  1. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
  1. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jeweils per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 5 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit wegen, z.B. Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins, etc. aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand
  3. c) die Revisionsstelle

 

  1. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 20 Tage schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/4 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 25 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der

Jahresrechnung

  1. d) Entlastung des Vorstandes
  2. e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie

der Kontrollstelle.

  1. f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  2. g) Genehmigung des Jahresbudgets
  3. h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  4. i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  5. j) Änderung der Statuten
  6. k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  7. l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

  1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  1. a) Präsidium
  2. b) Vizepräsidium
  3. c) Finanzen
  4. d) Administration

Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

  1. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

  1. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

  1. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von, 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.